Neuwagen-Verkaufsbedingungen
Unverbindliche Empfehlung der Volkswagen AG
Stand Mai 2022
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Die Bestellung ist für den Käufer höchstens bis
drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen
bindend. Bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind, verkürzt sich diese Frist auf 10 Tage
(bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen). Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der
jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt
oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist
jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung
des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer
kein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte
Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des
Rechtes das schützenswerte Interesse des
Verkäufers an einem Abtretungsausschluss
überwiegen.
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne
Skonto und sonstige Nachlässe ggf. zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte
Nebenleistungen (z. B. .berführungskosten)
werden zusätzlich berechnet.
III. Zahlung
1. Ist die Lieferung des Kaufgegenstandes durch den
Verkäufer vereinbart, sind der Kaufpreis und Preise
für Nebenleistungen bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Ist
die Selbstabholung des Kaufgegenstandes bei der
Volkswagen AG (Werksabholung) vereinbart, sind
der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen bei
Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II , der
Aushändigung oder Übersendung der
Abholbescheinigung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers aus demselben
Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
3. Die Zahlung hat bargeldlos, z.B. per
Banküberweisung zu erfolgen.
4. Die Zahlung ist von einem Konto des Käufers
zu leisten. Eine Zahlung von Konten Dritter
(Drittzahlung) hat nur nach vorheriger Zustimmung
des Verkäufers in Textform eine schuldbefreiende
Wirkung für den Käufer. Der Verkäufer wird eine
solche Zustimmung nicht unbillig verweigern.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
2. Frühestens sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist kann der Käufer den
Verkäufer auffordern, zu liefern. Bei Fahrzeugen,
die beim Verkäufer vorhanden sind, verkürzt sich
diese Frist auf 14 Tage. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Besteht ein Anspruch des Käufers auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1
oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
4. Besteht ein Anspruch des Käufers auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25%
des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
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0184 72320 Autohaus Lademann GmbH & Co.
Ausfertigung für Käufer (Kopie) Seite 3/9 KG Auto Zeilinger GmbH, Druckdatum 30.04.2023
EVA-Vers. 10.8.2.7
MBV-Stand: 27.04.2023/72320
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer
2, Satz 4 , Ziffer 3 und Ziffer 4 dieses Abschnitts.
6. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse
dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende sonstige nicht
vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen,
Krieg, Naturkatastrophen, Aufruhr, Unterbrechung
des Transportwesens, Engpässe in der
Lieferantenkette, Schiffbruch, Streik, Aussperrung,
Beschlagnahme, Blockade, Feuer, behördliche
Anordnungen oder Pandemien), die den Verkäufer
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 und 5 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Der Käufer kann vom Vertrag
zurücktreten, sofern entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten führen. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
8. Konstruktions- oder Formänderungen,
Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer
oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung
oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder
Nummern gebraucht, können allein daraus keine
Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, beträgt
dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder
an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber
einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt
der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzüglich nach Rücknahme des
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Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer
trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5%
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere Kosten nachweist oder der Käufer
nachweist, dass geringere oder überhaupt keine
Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder
entgeltlich verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und
Rechtsmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen.
2. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Die vorgenannte Haftungsbegrenzung und der
vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Beseitigung von Sachmängeln
kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen,
vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend
machen; im letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten,
wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung über den Eingang der
Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer
an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten dienstbereiten Betrieb
zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Ansprüche wegen eines Rechtsmangels kann der
Käufer beim Verkäufer geltend machen.
5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand
werden M.ngelbeseitigungsansprüche nicht
berührt.
VIII. Haftung des Verkäufers im Falle der
Unmöglichkeit
1. Wird die Lieferung der Sache für den Verkäufer
unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers bei
leichter Fahrlässigkeit auf den im Abschnitt IV.
„Lieferung und Lieferverzug” Ziffer 4 und Ziffer 6
geregelten Haftungsumfang begrenzt.
2. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug mit
der Lieferung im Sinne des Abschnitt „Lieferung und
Lieferverzug“ ist, die Lieferung durch Zufall
unmöglich, so haftet er ebenfalls mit den in
Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug” Ziffer 4
und 6 vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der
Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
ABD_07_03
0184 72320 Autohaus Lademann GmbH & Co.
Ausfertigung für Käufer (Kopie) Seite 5/9 KG Auto Zeilinger GmbH, Druckdatum 30.04.2023
EVA-Vers. 10.8.2.7
MBV-Stand: 27.04.2023/72320
IX. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in
Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel” geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
IV. „Lieferung und Lieferverzug” abschließend
geregelt. Die Haftung des Verkäufers in den Fällen
der Unmöglichkeit ist in Abschnitt VIII. „Haftung des
Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit“ geregelt.
Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den
Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII.
„Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel”, Ziffer
2 und 3 entsprechend.
X. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
XI. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
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ABD_07_04
0184 72320 Autohaus Lademann GmbH & Co.
Ausfertigung für Käufer (Kopie) Seite 6/9 KG Auto Zeilinger GmbH, Druckdatum 30.04.2023
EVA-Vers. 10.8.2.7
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