Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Unverbindliche Empfehlung der Volkswagen AG

Stand Mai 2022

I. Vertragsabschluss/Übertragung von

Rechten und Pflichten des Käufers

1. Die Bestellung ist für den Käufer höchstens bis

drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen

bindend. Bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer

vorhanden sind, verkürzt sich diese Frist auf 10 Tage

(bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen). Der

Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer

die Annahme der Bestellung des näher

bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der

jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt

oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist

jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu

unterrichten, wenn er die Bestellung nicht

annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des

Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

Zustimmung des Verkäufers in Textform.

Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten

Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.

Für andere Ansprüche des Käufers gegen den

Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung

des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer

kein schützenswertes Interesse an einem

Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte

Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des

Rechtes das schützenswerte Interesse des

Verkäufers an einem Abtretungsausschluss

überwiegen.

II. Preise

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne

Skonto und sonstige Nachlässe ggf. zuzüglich

gesetzlicher Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte

Nebenleistungen (z. B. .berführungskosten)

werden zusätzlich berechnet.

III. Zahlung

1. Ist die Lieferung des Kaufgegenstandes durch den

Verkäufer vereinbart, sind der Kaufpreis und Preise

für Nebenleistungen bei Übergabe des

Kaufgegenstandes und Aushändigung oder

Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Ist

die Selbstabholung des Kaufgegenstandes bei der

Volkswagen AG (Werksabholung) vereinbart, sind

der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen bei

Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II , der

Aushändigung oder Übersendung der

Abholbescheinigung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer

nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger

Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind

Gegenforderungen des Käufers aus demselben

Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem

Kaufvertrag beruht.

3. Die Zahlung hat bargeldlos, z.B. per

Banküberweisung zu erfolgen.

4. Die Zahlung ist von einem Konto des Käufers

zu leisten. Eine Zahlung von Konten Dritter

(Drittzahlung) hat nur nach vorheriger Zustimmung

des Verkäufers in Textform eine schuldbefreiende

Wirkung für den Käufer. Der Verkäufer wird eine

solche Zustimmung nicht unbillig verweigern.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich

oder unverbindlich vereinbart werden können, sind

in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit

Vertragsabschluss.

2. Frühestens sechs Wochen nach Überschreiten

eines unverbindlichen Liefertermins oder einer

unverbindlichen Lieferfrist kann der Käufer den

Verkäufer auffordern, zu liefern. Bei Fahrzeugen,

die beim Verkäufer vorhanden sind, verkürzt sich

diese Frist auf 14 Tage. Mit dem Zugang der

Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Besteht ein Anspruch des Käufers auf Ersatz eines

Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei

leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens

5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der

Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach

Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1

oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur

Lieferung setzen.

4. Besteht ein Anspruch des Käufers auf

Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich

dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25%

des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

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0184 72320 Autohaus Lademann GmbH & Co.

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öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder

selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind

Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei

leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine

verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des

Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die

Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer

2, Satz 4 , Ziffer 3 und Ziffer 4 dieses Abschnitts.

6. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse

dieses Abschnitts gelten nicht für

Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder

vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder

seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen

Lieferanten eintretende sonstige nicht

vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen,

Krieg, Naturkatastrophen, Aufruhr, Unterbrechung

des Transportwesens, Engpässe in der

Lieferantenkette, Schiffbruch, Streik, Aussperrung,

Beschlagnahme, Blockade, Feuer, behördliche

Anordnungen oder Pandemien), die den Verkäufer

ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran

hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten

Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu

liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 und 5 dieses

Abschnitts genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Der Käufer kann vom Vertrag

zurücktreten, sofern entsprechende Störungen zu

einem Leistungsaufschub von mehr als vier

Monaten führen. Andere Rücktrittsrechte bleiben

davon unberührt.

8. Konstruktions- oder Formänderungen,

Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des

Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die

Änderungen oder Abweichungen unter

Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für

den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer

oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung

oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder

Nummern gebraucht, können allein daraus keine

Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand

innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer

von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, beträgt

dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist

höher oder niedriger anzusetzen, wenn der

Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder

der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder

überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der

dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des

Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbstständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

auch bestehen für Forderungen des Verkäufers

gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im

Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden

Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum

Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

wenn der Käufer sämtliche mit dem

Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende

Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die

übrigen Forderungen aus den laufenden

Geschäftsbeziehungen eine angemessene

Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht

das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung

Teil II dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der

Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der

Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der

Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder

an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber

einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen

Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt

der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,

der nur unverzüglich nach Rücknahme des

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Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird

nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und

vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen

Automobil Treuhand GmbH (DAT), den

gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer

trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und

Verwertung des Kaufgegenstandes. Die

Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5%

des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher

oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

höhere Kosten nachweist oder der Käufer

nachweist, dass geringere oder überhaupt keine

Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf

der Käufer über den Kaufgegenstand weder

entgeltlich verfügen noch Dritten vertraglich eine

Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und

Rechtsmängeln verjähren entsprechend den

gesetzlichen Bestimmungen.

2. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der

Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die

der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt

und Zweck gerade auferlegen will oder deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut

und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Die vorgenannte Haftungsbegrenzung und der

vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht für

Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder

vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder

seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Unabhängig von einem Verschulden des

Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder

eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

4. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt

werden, gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Beseitigung von Sachmängeln

kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen,

vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des

Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend

machen; im letzteren Fall hat der Käufer den

Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten,

wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war.

Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem

Käufer eine Bestätigung über den Eingang der

Anzeige in Textform auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines

Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer

an den dem Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom

Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes

anerkannten dienstbereiten Betrieb

zu wenden.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Ansprüche wegen eines Rechtsmangels kann der

Käufer beim Verkäufer geltend machen.

5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand

werden M.ngelbeseitigungsansprüche nicht

berührt.

VIII. Haftung des Verkäufers im Falle der

Unmöglichkeit

1. Wird die Lieferung der Sache für den Verkäufer

unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers bei

leichter Fahrlässigkeit auf den im Abschnitt IV.

„Lieferung und Lieferverzug” Ziffer 4 und Ziffer 6

geregelten Haftungsumfang begrenzt.

2. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug mit

der Lieferung im Sinne des Abschnitt „Lieferung und

Lieferverzug“ ist, die Lieferung durch Zufall

unmöglich, so haftet er ebenfalls mit den in

Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug” Ziffer 4

und 6 vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der

Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei

rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

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0184 72320 Autohaus Lademann GmbH & Co.

Ausfertigung für Käufer (Kopie) Seite 5/9 KG Auto Zeilinger GmbH, Druckdatum 30.04.2023

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IX. Haftung für sonstige Ansprüche

1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in

Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und

Rechtsmängel” geregelt sind, gelten die

gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt

IV. „Lieferung und Lieferverzug” abschließend

geregelt. Die Haftung des Verkäufers in den Fällen

der Unmöglichkeit ist in Abschnitt VIII. „Haftung des

Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit“ geregelt.

Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den

Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII.

„Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel”, Ziffer

2 und 3 entsprechend.

X. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher

Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland

verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen

des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen

Wohnsitz als Gerichtsstand.

XI. Hinweis gemäß § 36

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem

Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG

teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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